Rn 2

Nach Abs. 1 findet das SchVG auf "inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" Anwendung. Mit dieser Umschreibung definiert der Gesetzgeber ausweislich des Klammerzusatzes den Begriff der Schuldverschreibung legal. Gleichzeitig wird – jedenfalls in § 1 – die "Anleihe" nicht erwähnt. Dieser Begriff findet sich jedoch an verschiedenen anderen Stellen[1] im Gesetz. Schon hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis des Begriffs "Schuldverschreibung" ausgeht, er ihn also nicht auf die Anleihe im engeren Sinne, d. h. eine mit einer Kreditaufnahme verbundene Verbriefung der Forderung verstanden wissen will.[2] Die Begrifflichkeit "Gesamtemission" nimmt Bezug auf § 151 StGB.[3] Gesamtemissionen sind notwendigerweise inhaltsgleich, weil sie auf denselben Bedingungen beruhen und die Bedingungen ihrerseits gleiche Rechte für die Schuldverschreibungen vorsehen.[4] Die Gewährung von gleichartigen Rechten liegt bei verschiedenen Tranchen einer Anleiheserie, die zu divergierenden Zeitpunkten begeben werden, vor, solange die Tranchen z.B. nicht hinsichtlich der Verzinsung, der gestellten Sicherheiten oder des gewährten Ranges differieren.

 

Rn 3

Das SchVG gilt für eine Vielzahl der von der Kautelarpraxis kreierten Varianten von Schuldverschreibungen,[5] vor allem aber auch für als Schuldverschreibungen begebene Zertifikate und Optionen.[6] Gleiches gilt für aus Gesamtemissionen stammende (Wandel-)Genussrrechtescheine und Namensschuldverschreibungen.[7] Ferner findet das Gesetz Anwendung auf Schuldverschreibungen, bei denen die Verzinsung und der Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emittenten abhängig ist, d. h. von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt ist.[8]

 

Rn 3a

Die Schuldverschreibungen müssen verbrieft sein, da durch die Verbriefung die Verkehrsfähigkeit der Ansprüche sichergestellt werden soll. Die Verbriefung kann in Einzelurkunden oder in einer Sammelurkunde erfolgen.[9] Ohne Verbriefung gelangt das SchVG folglich unabhängig davon nicht zur Anwendung, ob einzelne Gläubiger über Forderungen verfügen, die gleiche Bedingungen aufweisen.[10] Werden die Gläubiger in ein vom Emittenten geführtes Register aufgenommen (§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 5 GRB), begründet dies allein keine die eine entsprechende Anwendung des SchVG rechtfertigende vergleichbare Interessenlage.[11]

[1] §§ 2 bis 5, 8 bis 10, 13, 15 bis 18, 20 bis 22 und 24.
[2] Horn, ZHR 173 (2009), 12, 16; ders., BKR 2009, 446, 447.
[3] Veranneman/Oulds, SchVG, § 1 Rn. 17; ebenso wird der Begriff z. B. in §§ 14, 22 RechKredV verwandt (hierzu Schmidt/Schrader, BKR 2009, 397).
[4] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 16.
[5] Horn, BKR 2009, 446, 447; ders., ZHR 173 (2009), 12, 18.
[6] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 16.
[7] BGH, Urt. v. 1.7.2014, ZIP 2014, 1876 ff. = BKR 2014, 511 ff. (m. Anm. Friedl).
[8] BGH, Urt. v. 2.12.2014, NZG 2015, 360 ff. [BGH 02.12.2014 - II ZB 2/14]; weitere Anwendungsfälle bei Fischer, WM 2018, 1529.
[9] Fischer, WM 2018, 1529.
[10] BGH, Urt. v. 22.3.2018, NJW 2018, 2193 ff. = NZI 2018, 482 ff. [BGH 22.03.2018 - IX ZR 99/17] m. Anm. Vos; Fischer, WM 2018, 1529.

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