Gesetzestext
(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. 2Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4 a bis 4 i und 4 k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.
1. Allgemeines
Rn 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Er wurde gegenüber der Vorgängerregelung in § 1 SchVG 1899 erweitert und umfasst nunmehr insbesondere auch Auslandsanleihen. Gleichzeitig klammert das Gesetz bestimmte Anleihen der (deutschen) öffentlichen Hand sowie Pfandbriefe aus seinem Anwendungsbereich aus und verweist für bestimmte Anleihen von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf die Vorschriften des Bundesschuldenwesengesetzes.
2. Inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Rn 2
Nach Abs. 1 findet das SchVG auf "inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" Anwendung. Mit dieser Umschreibung definiert der Gesetzgeber ausweislich des Klammerzusatzes den Begriff der Schuldverschreibung legal. Gleichzeitig wird – jedenfalls in § 1 – die "Anleihe" nicht erwähnt. Dieser Begriff findet sich jedoch an verschiedenen anderen Stellen im Gesetz. Schon hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis des Begriffs "Schuldverschreibung" ausgeht, er ihn also nicht auf die Anleihe im engeren Sinne, d. h. eine mit einer Kreditaufnahme verbundene Verbriefung der Forderung verstanden wissen will. Die Begrifflichkeit "Gesamtemission" nimmt Bezug auf § 151 StGB. Gesamtemissionen sind notwendigerweise inhaltsgleich, weil sie auf denselben Bedingungen beruhen und die Bedingungen ihrerseits gleiche Rechte für die Schuldverschreibungen vorsehen. Die Gewährung von gleichartigen Rechten liegt bei verschiedenen Tranchen einer Anleiheserie, die zu divergierenden Zeitpunkten begeben werden, vor, solange die Tranchen z.B. nicht hinsichtlich der Verzinsung, der gestellten Sicherheiten oder des gewährten Ranges differieren.
Rn 3
Das SchVG gilt für eine Vielzahl der von der Kautelarpraxis kreierten Varianten von Schuldverschreibungen, vor allem aber auch für als Schuldverschreibungen begebene Zertifikate und Optionen. Gleiches gilt für aus Gesamtemissionen stammende (Wandel-)Genussrrechtescheine und Namensschuldverschreibungen. Ferner findet das Gesetz Anwendung auf Schuldverschreibungen, bei denen die Verzinsung und der Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emittenten abhängig ist, d. h. von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt ist.
Rn 3a
Die Schuldverschreibungen müssen verbrieft sein, da durch die Verbriefung die Verkehrsfähigkeit der Ansprüche sichergestellt werden soll. Die Verbriefung kann in Einzelurkunden oder in einer Sammelurkunde erfolgen. Ohne Verbriefung gelangt das SchVG folglich unabhängig davon nicht zur Anwendung, ob einzelne Gläubiger über Forderungen verfügen, die gleiche Bedingungen aufweisen. Werden die Gläubiger in ein vom Emittenten geführtes Register aufgenommen (§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 5 GRB), begründet dies allein keine die eine entsprechende Anwendung des SchVG rechtfertigende vergleichbare Interessenlage.
3. Nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen
Rn 4
Nachdem am SchVG 1899 u. a. massiv kritisiert wurde, dass es auf Emittenten mit Sitz im Ausland keine Anwendung fand, sieht das Gesetz in seiner neuen Fassung eine derartige Beschränkung nicht mehr vor. Stattdessen ist nunmehr allein maßgeblich, dass die Schuldverschreibung nach deutschem Recht begeben wurde. Entscheidend ist also, dass die Anleihe dem deutschen Recht unterstellt ist, also das deutsche Recht als Wertpapierrechtsstatut bestimmt hat – unabhängig davon, ob der Emittent seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat. Damit werden vom Geset...