Gesetzestext
(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.
(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt, welche Informationen bei der Einberufung der Gläubigerversammlung erteilt werden müssen und wie die Einberufung öffentlich bekannt zu machen ist. Sie hat mit § 6 Abs. 1 SchVG 1899 für einen Teilbereich (Bekanntmachung der Einberufung) eine Vorgängernorm. § 12 Abs. 2 wurde durch das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz vom 22. 12. 2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Die Vorschrift bezweckt (zusammen mit § 13) die Information der Anleihegläubiger über die Durchführung der Gläubigerversammlung und über die Voraussetzungen, unter denen eine Teilnahme sowie Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung möglich ist.
2. Inhalt der Einberufung
Rn 2
In der Bekanntmachung, dass eine Versammlung einberufen wird, müssen (zwingend) angegeben werden die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung. Neben diesen wichtigsten Informationen über die stattfindende Versammlung sind zugleich die Bedingungen anzugeben, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen (§ 12 Abs. 1). Insoweit wird auf § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Bezug genommen, wonach die Anleihebedingungen vorsehen können, dass sich die Schuldverschreibungsgläubiger vor der Versammlung anmelden und die Teilnahmeberechtigung nachweisen müssen.
Rn 3
Des weiteren ist, wenn die Einberufung der Versammlung auf ein gerichtlich durchgesetztes Verlangen der Gläubiger(minderheit) zurückgeht, auf die gegebenenfalls durch das Gericht ausgesprochene Ermächtigung der Einberufung durch die Gläubiger hinzuweisen (§ 9 Abs. 2).
3. Öffentliche Bekanntmachung
Rn 4
Die öffentliche Bekanntmachung der Einberufung hat unverzüglich im Bundesanzeiger zu erfolgen (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Hiermit ist, nachdem durch das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz vom 22. 12. 2011 die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers eingestellt worden ist, ausschließlich die elektronische Fassung des Bundesanzeigers gemeint. Daneben können die Anleihebedingungen zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Schreiben die Bedingungen derartige andere Bekanntmachungen (z. B. Veröffentlichung in der Printpresse) vor, muss die Einberufung der Versammlung auch dort öffentlich kundgetan werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Erst wenn sämtliche Bekanntmachungserfordernisse erfüllt sind, beginnt die Einladungsfrist zu laufen. Soweit das Gesetz eine "unverzügliche" Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger verlangt, ist das missverständlich, da die Frist erst mit der tatsächlich erfolgten Veröffentlichung in Gang gesetzt wird. Dem Merkmal "unverzüglich" kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.
Rn 5
Mit der schon bei Inkrafttreten des SchVG im Jahre 2009 grundsätzlich möglichen Beschränkung der Bekanntmachung auf die Veröffentlichung der Einberufung im elektronischen Bundesanzeiger trug der Gesetzgeber bereits damals dem Umstand Rechnung, dass durch dieses Medium kostengünstig eine Vielzahl der u. U. weltweit verstreuten Schuldverschreibungsgläubiger erreichbar war. Aufgrund der Abschaffung der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers im Jahre 2012 kann die Bekanntmachung seither nur noch in der elektronischen Fassung des Bundesanzeigers erfolgen. Aus Kostengründen hat der Gesetzgeber – anders als noch nach § 6 Abs. 1 SchVG 1899 vorgeschrieben – auch darauf verzichtet, eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung zu verlangen.
Rn 6
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Emittent zu tragen. Sie halten sich jedoch, da die Veröffentlichung nur noch im (elektronischen) Bundesanzeiger erfolgt, im Rahmen. Sie lagen, als die Bekanntmachung noch in der Printausgabe der Bundesausgabe erfolgen konnte, etwas höher.
Sofern die Gläubiger vom angerufenen Gericht nach § 9 Abs. 2 ermächtigt werden, die Gläubigerversammlung einzuberufen, können sie den Schuldner nicht unmittelbar rechtlich verpflichten. Ihnen steht hinsichtlich der Kostenforderung bis...