Gesetzestext
(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen.
(2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden.
(3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.
(4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich machen.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt, welche Gesichtspunkte bei der Bekanntmachung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind. Sie dient damit – zusammen mit § 12 – der (rechtzeitigen) Information der Anleihegläubiger. Während § 12 Mindestanforderungen an den Inhalt der Einberufungsmitteilung für die Gläubigerversammlung aufstellt (z. B. Firma und Sitz des Emittenten sowie Zeit und Ort der Versammlung), befasst sich § 13 mit dem Inhalt der ebenfalls bekanntzumachenden Tagesordnung. Das SchVG 1899 kannte mit seinem § 7 eine vergleichbare Norm, nach der "der Zweck der Versammlung bei der Berufung bekannt gemacht werden (sollte)." § 13 orientiert sich inhaltlich stark an der heutigen Fassung der §§ 121 ff. AktG.
2. Pflicht zur Erstellung einer Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen (§ 13 Abs. 1)
Rn 2
Der die Gläubigerversammlung Einberufende hat in der Tagesordnung zu jedem Gegenstand, über den die Versammlung beschließen soll, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu unterbreiten, § 13 Abs. 1.
2.1 Tagesordnung
Rn 3
Im Zuge der Einberufung der Gläubigerversammlung ist eine Tagesordnung bekannt zu machen. Eine Tagesordnung ist eine Zusammenfassung der Beschlussgegenstände, wobei die Reihenfolge ihrer Behandlung in der Versammlung im Vorhinein festzulegen ist. Die Gegenstände der Beschlussfassung müssen also so einzeln bezeichnet und geordnet werden, dass die Anleihegläubiger ohne weitere Rückfrage erkennen können, was erörtert bzw. beschlossen werden soll. Dabei kann im Einzelfall zweifelhaft sein, wann eine noch ausreichend konkrete Bezeichnung der Beschlussgegenstände gegeben ist. Genügen wird die Angabe des Tagesordnungspunktes "Wahl eines gemeinsamen Vertreters"; demgegenüber erscheint die Angabe "Sanierungsbeitrag der Anleihegläubiger" nicht ausreichend. Die Sanierungsmaßnahmen sind konkret, gegebenenfalls als Alternativ- oder Eventualmaßnahmen zu benennen.
2.2 Beschlussvorschläge
Rn 4
Anders als noch unter alter Rechtslage (§ 7 Abs. 1 SchVG 1899) muss grundsätzlich zu jedem Beschlusspunkt der Tagesordnung ein Vorschlag für die Beschlussfassung gemacht werden (keine Soll-Vorschrift). Die Beschlussvorschläge sind bei ihrer Aufnahme in die Tagesordnung in Antragsform auszuformulieren. Alternatiworschläge oder Eventualvorschläge können unterbreitet werden.
Rn 5
Wird ein Beschlussgegenstand auf Verlangen der Gläubiger(minderheit) gemäß § 13 Abs. 3 bekanntgemacht, ist zweifelhaft, ob, wenn die Gläubigerversammlung vom Emittenten oder vom gemeinsamen Vertreter einberufen wird (§ 9 Abs. 1), auch dann ein Beschlussvorschlag des Einberufenden bekannt zu machen ist. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Norm ist hiervon auszugehen. Auch ein Vergleich mit § 124 AktG spricht für dieses Ergebnis. Während die Parallelvorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AktG a. F./§ 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG n. F. ausdrücklich eine Ausnahme für Beschlussfassungen auf Verlangen einer Minderheit vorsieht, findet sich in § 13 eine derartige Ausnahmeregelung nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst keine § 124 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AktG a. F./ § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG n. F. vergleichbare Ausnahme geschaffen hat und demzufolge unabhängig davon, auf wessen Verlangen hin die Gläubigerversammlung einberufen wird, immer ein Beschlussvorschlag des Einberufenden in die Tagesordnung aufzunehmen ist.
3. Bekanntmachung der Tagesordnung und Folgen fehlerhafter Bekanntmachung (§ 13 Abs. 2)
3.1 Bekanntmachung der Tagesordnung
Rn 6
Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Das hat entsprechend den Regelung über die Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung zu geschehen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 und Abs. 3). Erforderlich ist also eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der Homepage des Emittenten bzw. auf einer anderen zuvor bestimmten Internetseite. Die Bekanntmachung der Tagesordnung mitsamt den Beschlussvorschlägen dient der Unterrichtung der Gläubiger über den Zweck der V...