Rn 15
Abs. 3 enthält Regelungen über die Niederschrift von Gläubigerversammlungen. Die Vorschrift dient der Dokumentation der Willensbildung in der Gläubigerversammlung, was wiederum zur Rechtssicherheit beiträgt. Eine vergleichbare Norm fand sich bereits in § 9 SchVG 1899. Parallelen bestehen darüber hinaus mit § 130 AktG, auf den § 16 Abs. 3 Satz 3 zum Teil auch explizit verweist.
4.1 Umfang der Beurkundungspflicht
Rn 16
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bedarf jeder Beschluss der Gläubigerversammlung der Beurkundung. Damit sind sämtliche Beschlüsse gemeint, die die Gläubigerversammlung fasst, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um Sach- oder Verfahrensbeschlüsse handelt. Ebenfalls ist unerheblich, ob ein positiver oder ein negativer Beschluss vorliegt, d. h. ob einem Antrag entsprochen oder dieser abgelehnt wird. Während Beschlüsse der Gläubigerversammlung zwingend in die Niederschrift aufzunehmen sind, besteht hinsichtlich anderer Angaben keine Verpflichtung, wenngleich sich beispielsweise die Aufnahme von Informationen zum Versammlungsleiter, Beginn und Ende der Versammlung, besonderer Geschehnisse etc. empfehlen kann. Aufgrund des Verweises von § 16 Abs. 3 Satz 3 auf § 130 Abs. 2 bis 4 AktG sind zwingend folgende weitere Angaben in die Niederschrift aufzunehmen:
- Ort und Tag der Verhandlung
- Name des Notars
- Art und Ergebnis der Abstimmung
- Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung (bei börsennotierten Gesellschaften zusätzlich noch die Angaben gemäß § 130 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG).
Rn 17
Des Weiteren müssen unter bestimmten Voraussetzungen der Niederschrift noch die Belege über die Einberufung der Gläubigerversammlung beigefügt werden (§ 130 Abs. 3 AktG). Schließlich hat der Notar die Niederschrift zu unterschreiben (§ 130 Abs. 4 Satz 1 AktG). Wegen der Einzelheiten kann auf die Kommentierungen zu § 130 AktG verwiesen werden.
4.2 Beurkundungsgegenstand
Rn 18
§ 16 Abs. 3 verlangt die Beurkundung jedes Beschlusses der Gläubigerversammlung. Hiermit ist die Beurkundung, sofern die Gläubigerversammlung im Inland stattfindet, durch einen Notar gemeint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1). Wird die Gläubigerversammlung im Ausland abgehalten, muss die Beurkundung durch eine einem (deutschen) Notar gleichwertige Person gewährleistet sein (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Mit dieser expliziten Regelung wird der im Aktienrecht bestehende Streit darüber, ob auch eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar bei einer Gläubigerversammlung im Ausland zulässig ist, die Grundlage entzogen.
4.3 Kosten der Niederschrift
Rn 19
Die durch die Niederschrift entstehenden Kosten (vor allem für den Notar) hat der Anleiheschuldner zu tragen.
4.4 Abschrift der Niederschrift und den Anlagen
Rn 20
Jeder Gläubiger, der an der Gläubigerversammlung teilgenommen hat, sei es selbst oder durch einen Bevollmächtigten, kann binnen eines Jahres vom Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der Anlagen verlangen (§ 16 Abs. Abs. 3 Satz 4).