Gesetzestext

 

(1) Der Schuldner hat die Beschlüsse der Gläubiger auf seine Kosten in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so sind die Beschlüsse unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; die nach § 30e Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebene Veröffentlichung ist jedoch ausreichend. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.

(2) Außerdem hat der Schuldner die Beschlüsse der Gläubiger sowie, wenn ein Gläubigerbeschluss die Anleihebedingungen ändert, den Wortlaut der ursprünglichen Anleihebedingungen vom Tag nach der Gläubigerversammlung an für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt, wie von der Gläubigerversammlung gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind. Eine vergleichbare Regelung kannte das SchVG 1899 nicht. Im Aktienrecht sieht § 130 Abs. 6 AktG für von den Aktionären in Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften gefasste Beschlüsse ebenfalls eine Veröffentlichungspflicht für bestimmte Angaben vor.

 

Rn 2

Die Norm bezweckt die Information der Anleihegläubiger. Diese werden durch §§ 12, 13 im Vorfeld der Gläubigerversammlung und durch § 17 im Nachgang zu dieser über deren Ergebnisse informiert.

2. Öffentliche Bekanntmachung, insbesondere im Bundesanzeiger

 

Rn 3

Die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schuldner auf seine Kosten in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 1). Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, lässt das Gesetz offen.[1] Nur für den Fall, dass der Schuldner seinen Sitz im Inland hat, ist zwingend eine unverzügliche Veröffentlichung der Beschlüsse im Bundesanzeiger[2] vorgesehen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). Eine einmalige Veröffentlichung ist nunmehr – anders als bisher (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs. 2) – ausreichend. Sofern die nach § 30e Abs. 1 WpHG vorgesehene Veröffentlichung über das Medienbündel und im Unternehmensregister erfolgt, ist den Bekanntmachungserfordernissen grundsätzlich Genüge getan (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). Nur wenn die Anleihebedingungen zusätzliche Veröffentlichungspflichten vorsehen, bedarf es ausnahmsweise weiterer Bekanntmachungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3).

 

Rn 4

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen. Sie sind jedoch, nachdem die Veröffentlichung nur noch im elektronischen Bundesanzeiger[3] erfolgen kann, überschaubar[4] (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs. 2 Satz 3).

[1] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S.23.
[2] Aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BGBl. I 2011, 3044) ist hiermit nur noch die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger gemeint.
[3] Vgl. Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BGBl. I 2011, 3044).
[4] Eine Preisliste ist unter www.ebundesanzeiger.de abrufbar.

3. Internetveröffentlichung

 

Rn 5

Die Beschlüsse der Gläubiger muss der Schuldner des Weiteren vom Tag nach der Gläubigerversammlung an für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet unter seiner Adresse zugänglich machen. Verfügt der Schuldner über keine Internetadresse sind die Beschlüsse unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Wenn ein Gläubigerbeschluss die Anleihebedingungen ändert, muss zusätzlich noch der Wortlaut der ursprünglichen Anleihebedingungen veröffentlicht werden (§ 17 Abs. 2). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Änderungen im Textzusammenhang von den Schuldverschreibungsgläubigern ohne großen Aufwand nachvollzogen werden können.[5]

 

Rn 5a

Mit der zwingenden Internetveröffentlichung, sei es auf der Seite des Emittenten, sei es auf einer in den Anleihebedingungen festgelegten Seite eines Dritten, trägt der Gesetzgeber der stetig steigenden Verbreitung des Mediums Rechnung. Er setzt sowohl auf Seiten des Emittenten als auch auf Seiten der Gläubiger die Nutzung des Internets voraus.[6]

[5] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S.23 f.
[6] So die Begründung des Regierungsentwurfs zur vergleichbaren Regelung in § 12 Abs. 3 (BT-Drs. 16/12 814, S. 22).

4. Rechtsfolgen von Verstößen

 

Rn 6

Kommt der Emittent seinen Veröffentlichungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder – im Fall der Internetbekanntmachung – nicht lang genug nach, begründet dies kein Recht zur Anfechtung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von im Vorfeld der Gläubigerversammlung begangenen Fehlern bei der Veröffentlichung nach §§ 12, 13, die zur Anfechtbarkeit führen können.[7] Diese Differenzierung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Beschlüsse der G...

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