Rn 13
Über den Ablauf der Abstimmung verhält sich § 18 Abs. 4.
Rn 14
Als Erstes stellt der Abstimmungsleiter die Stimmberechtigung fest. Das geschieht anhand der eingereichten Nachweise (§ 18 Abs. 4 Satz 1). Hieraus wird deutlich, dass auf die Abstimmung ohne Versammlung § 10 Abs. 3 entsprechende Anwendung findet. Im Anschluss daran erstellt der Abstimmungsleiter auf der Basis der ihm vorliegenden Nachweise ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger, für dessen Inhalt, Form und Bereitstellung zur Einsichtnahme § 15 Abs. 2 heranzuziehen ist.
Rn 15
Sodann hat der Abstimmungsleiter die abgegebenen Stimmen zu zählen und das Erreichen oder Nichterreichen der Beschlussfähigkeit sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.
Rn 16
Ist eine Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht gegeben, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1). Diese Gläubigerversammlung, die als zweite Versammlung i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 3 gilt (§ 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2), darf nicht als Abstimmung ohne Versammlung (§ 18) stattfinden. Vielmehr ist eine Präsenzgläubigerversammlung durchzuführen. Das ist nach Ansicht des Gesetzgebers aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten. Für die zweite Versammlung gelten die reduzierten Beschlussfähigkeitsanforderungen i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 3.
Rn 17
Über jeden in der Abstimmung von den Gläubigern gefassten Beschluss ist nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 eine Niederschrift aufzunehmen. Auch wenn der Wortlaut insoweit auch eine andere Deutung zulässt, ist es ausreichend, wenn die Beschlüsse in eine Niederschrift aufgenommen werden. Es ist also nicht für jeden Beschluss eine gesonderte Niederschrift erforderlich. Diese Auslegung wird auch durch § 18 Abs. 4 Satz 4 bestätigt, der nur von der, d. h. einer Niederschrift spricht. Wegen des Inhalts und der Form der Niederschrift verweist § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 auf § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und somit im Ergebnis auf § 130 Abs. 2 bis 4 AktG.
Rn 18
Von der Niederschrift nebst Anlagen kann jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums vom Schuldner eine Abschrift verlangen (§ 18 Abs. 4 Satz 4). Diese Regelung korrespondiert im Wesentlichen mit dem für die Präsenzversammlung geltenden § 16 Abs. 3, nur dass verfahrensbedingt lediglich den abstimmenden, nicht hingegen den nur erschienenen Gläubigern ein Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift der Niederschrift zusteht. Teilnehmende Gläubiger i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 4 sind also nur Gläubiger, die auch tatsächlich abgestimmt haben.