Rn 33a
Ist es in der ersten Gläubigerversammlung nicht zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gekommen, ist die Einberufung einer zweiten Versammlung mit dem neuerlichen Ziel, für die Vertretung im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einigung auf einen Gläubigervertreter nicht ausgeschlossen erscheint.[78] Auch die neuerliche Kostentragungspflicht des Schuldners nach § 9 Abs. 4 rechtfertigt keine andere Beurteilung.[79] Die Zuständigkeit für die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung, die von einer "zweiten Versammlung" nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu unterscheiden ist, liegt nach Insolvenzeröffnung für masserelevante Maßnahmen beim Insolvenzverwalter, nicht hingegen bei der Emittentin bzw. deren Geschäftsführung.[80]
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