Rn 34
Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie schon § 19a Abs. 1 SchVG 1899 – die insolvenzrechtlichen Regelungen. Tatsächlich hat die Vorschrift eher deklaratorischen Charakter, da sich selbiges bereits aus den §§ 217 ff. InsO ergibt. So sind Gläubigern einer Gruppe gleiche Rechte anzubieten (§ 226 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig (§ 226 Abs. 2 Satz 1 InsO). Für Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung sind gesonderte Gruppen zu bilden (§ 222 Abs. 1 Satz 1 InsO). Aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden (§ 222 Abs. 2 Satz 2 InsO). Gemessen an diesen gesetzlichen Grundsätzen ist für Anleihegläubiger einer Schuldverschreibung regelmäßig eine eigene Gruppe zu bilden. Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist während des Gesetzgebungsverfahrens für die InsO überlegt worden, Anleihegläubiger einer Schuldverschreibungsgattung kraft Gesetzes einer Gruppe zuzuordnen. Eine Aufteilung der Schuldverschreibungsgläubiger einer Anleihe auf mehrere Gruppen scheidet aus. Sie ist auch aus strategischen Überlegungen heraus nicht zulässig.
Rn 35
Das Gebot, die Anleihegläubiger in einem Insolvenzplan gleich zu behandeln, bezieht sich jedoch immer nur auf die Gläubiger der gleichen Anleihe. Hat ein Emittent mehrere Anleihen herausgegeben, können den Gläubigern der verschiedenen Anleihen also in einem Insolvenzplan durchaus unterschiedliche Rechte gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die beiden Gruppen mit Schuldverschreibungsgläubigern sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 222 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Rn 36
Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung des Anleihekapitals und der Zinsen nachrangig i.S.d. § 39 InsO sind, ist § 225 InsO zu beachten. Nach dieser Vorschrift gelten die Forderungen nachrangiger Gläubiger als erlassen, wenn im Insolvenzplan nicht etwas anderes bestimmt ist. Beinhaltet also ein Insolvenzplan für nachrangige Anleihegläubiger keine Regelung, fallen diese mit ihren Ansprüchen gänzlich aus.