Rn 11
§ 20 Abs. 2 regelt, wer zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt ist. Damit soll einer-seits der Kreis der anfechtungsbefugten Personen eingegrenzt, andererseits aber auch bestimmten Personen ein subjektives Klagerecht gewährt werden.
Rn 12
Zur Anfechtung befugt sind nur Anleihegläubiger, wobei das Gesetz zwischen dem an der Abstimmung teilnehmenden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1) und dem nicht teilnehmenden Gläubiger (§ 20 Abs. 2 Nr. 2) differenziert. Auf die Teilnahme an der Abstimmung, nicht hingegen wie bei § 245 Nr. 1 und 2 AktG auf das Erscheinen in der Versammlung wird vor dem Hintergrund der gemäß § 18 möglichen Abstimmung ohne Versammlung vom Gesetzgeber abgestellt.
Rn 13
Anderen Personen, etwa dem Anleiheschuldner bzw. seinem Vertretungsorgan steht – anders als nach § 245 Nr. 4 und 5 AktG dem Vorstand einer Aktiengesellschaft – dieAnfechtungsbefugnis demgegenüber nicht zu. Das erklärt sich vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Zustimmung des Schuldners zum Beschluss der Gläubiger ein Grund für die Klageerhebung nicht ersichtlich ist und im Falle einer fehlenden Zustimmung eine Änderung der Anleihebedingungen trotz des Gläubigerbeschlusses nicht eintritt.
3.1 Der teilnehmende Anleihegläubiger
Rn 14
Ein Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, ist zur Anfechtung befugt, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte (§ 20 Abs. 2 Nr. 1).
Rn 15
Der vom Gläubiger einzulegende Widerspruch braucht nicht beschieden sein. Es genügt, wenn nicht binnen angemessener Frist den vom Gläubiger geäußerten Bedenken Rechnung getragen worden ist. Im Hinblick auf die nur einmonatige Anfechtungsfrist dürfte der Klage häufig ein nicht beschiedener Widerspruch vorausgehen. Das gilt umso mehr, als ein anfechtungsgewillter Gläubiger – anders als der Aktionär nach § 245 Nr. 1 AktG – nicht verpflichtet ist, den Widerspruch zur Niederschrift (§ 16 Abs. 3) zu erklären. Der Widerspruch kann auch nachträglich erhoben werden. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Einlegung trägt der Gläubiger.
Rn 16
Mit dem Erfordernis, dass der Gläubiger die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Versammlung erworben haben muss, beabsichtigt der Gesetzgeber, etwaigen Missbräuchen des Klagerechts vorzubeugen. Ob dies ausreichend ist, darf bezweifelt werden. Nicht ohne Grund wird im Schrifttum in Anlehnung an das Aktienrecht vor räuberischen Anleihegläubigern gewarnt. Wird ein Beschluss einer zweiten Gläubigerversammlung i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 3 angefochten und insoweit ein Freigabeverfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 3 durchgeführt, ist im Hinblick auf die Antragsbefugnis des den Beschluss anfechtenden Gläubigers § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG über die Verweisung in § 20 Abs. 3 Satz 4 dahin zu verstehen, dass unter "Bekanntmachung der Einberufung" die Aufforderung zur Stimmabgabe in der ersten Gläubigerversammlung zu verstehen ist.
3.2 Der nicht teilnehmende Anleihegläubiger
Rn 17
Ein Gläubiger, der nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, ist nur anfechtungsbefugt, wenn er zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen wurde oder bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte formale Fehler begangen wurden. Als solche Fehler kommen nur in Betracht die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung, die nicht ordnungsgemäße Aufforderung zur Stimmabgabe oder die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Beschlussfassung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2). Diese Regelung entspricht weitestgehend § 245 Nr. 2 AktG, so dass auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen werden kann.