Rn 18
§ 20 Abs. 3 enthält verfahrensrechtliche Vorgaben für die Einleitung der Anfechtungsklage sowie ihren Wirkungen.
4.1 Anfechtungsfrist
Rn 19
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ist Anfechtungsklage binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses (§ 17) zu erheben. Bei der Klagefrist handelt sich um keine Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist, die einer Hemmung nicht zugänglich ist.
4.2 Anfechtungsgegner
Rn 20
Die Klage, mit der Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger angefochten werden, ist gegen den Schuldner zu richten (§ 20 Abs. 3 Satz 2). Das ist geboten, weil die Gläubiger keine rechtsfähige Gemeinschaft bilden; sie sind also nicht beklagtenfähig. Die Passivlegitimation des Schuldners ist letztlich auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschlüsse der Gläubiger häufig auf seine Veranlassung gefasst werden und somit regelmäßig auch in seinem Interesse ergehen. Die Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 2 korrespondiert mit § 246 Abs. 2 AktG.
4.3 Zuständigkeit
Rn 21
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtungsklage regelt § 20 Abs. 3 Satz 3. Danach sind sachlich für derartige Anfechtungsklagen die Landgerichte zuständig. Örtlich ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, zuständig; bei fehlendem Inlandssitz das Landgericht Frankfurt/Main. Diese Regelung entspricht § 246 Abs. 3 AktG, auf den § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 auch wegen der weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen (Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, Einsichtsrecht vor Klagezustellung, erster Termin und Prozessverbindung) verweist.
4.4 Vollziehungssperre und Freigabeverfahren
Rn 22
Solange das Prozessgericht über die Anfechtungsklage keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden (Vollziehungssperre), es sei denn, es wird gerichtlicherseits auf Antrag des Schuldners von der Freigabe entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 246a AktG Gebrauch gemacht. Nach der Ursprungsfassung des SchVG 2009 war für das Freigabeverfahren das Prozessgericht zuständig. Ebenso war der Freigabebeschluss mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 20 Abs. 3 Satz 5 a. F.). Die im Aktienrecht durch das ARUG vorgenommene Änderung von § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG war also zunächst nicht auf § 20 Abs. 3 Sätze 5 und 6 erstreckt worden.
Das hat sich durch die Novellierung von § 20 Abs. 3 Satz 4 im Zuge der Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 13.9.2012 geändert. Seither kennt die Norm ebenfalls eine Eingangszuständigkeit des OLG (§ 20 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1). Gleichzeitig wird der Beschluss durch Verweis von § 20 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 auf § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG für unanfechtbar erklärt. Mit dieser Neuregelung sollen die Freigabeverfahren nach dem SchVG und dem AktG angeglichen werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers haben sich die mit dem ARUG für das Aktienrecht eingeführten Neuerungen bewährt und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer geführt, weshalb – weil die Interessenlage beim SchVG ähnlich ist – ihm die Übernahme der Regelungen sachgerecht erscheint.
Im Freigabeverfahren gilt eine der Anfechtungsklage entsprechende Darlegungslast.