Rn 7
Die Aufgaben und Befugnisse, die den gemeinsamen Vertreter treffen, ergeben sich aus dem Gesetz oder werden ihm von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Den gemeinsamen Vertreter kann also kraft Gesetzes oder kraft Auftrages ein Mandat treffen. Mit welchen Aufgaben die Gläubiger den gemeinsamen Vertreter im Einzelnen beauftragen, müssen sie in der Gläubigerversammlung beschließen. Der entsprechende Beschluss bedarf grundsätzlich lediglich der einfachen Mehrheit. Nur dann, wenn der gemeinsame Vertreter ermächtigt werden soll, auch wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen (vgl. § 5 Abs. 3 und 4), ist eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich.
Rn 8
Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, die Weisungen der Gläubiger zu befolgen (7 Abs. 2 Satz 2). Anders als im Auftragsrecht, wo der Beauftragte unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, im Interesse des Auftraggebers von der erteilten Weisung abzuweichen (§ 665 BGB), ist der gemeinsame Vertreter hierzu nicht befugt.
Rn 9
Soweit der gemeinsame Vertreter von den Gläubigern mit einer Aufgabe oder Befugnis betraut worden ist, hat er ein "verdrängendes" Mandat, es sei denn, der Beschluss der Gläubiger sieht Gegenteiliges vor (§ 7 Abs. 2 Satz 3). Durch die sich aus dieser Regelung ergebende grundsätzliche alleinige Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters soll eine geordnete und einheitliche Abwicklung des Auftragsgegenstands sichergestellt werden. Soweit der Gläubigervertreter ein "verdrängendes" Mandat hat, folgt aus der ihm übertragenen Befugnis zum Tätigwerden auch eine entsprechende Verpflichtung gegenüber den Gläubigern.
Rn 10
§ 7 Abs. 2 Satz 4, der eine Berichtspflicht des gemeinsamen Vertreters gegenüber den Gläubigern in ihrer Gesamtheit, nicht hingegen gegenüber (je)dem einzelnen Gläubiger statuiert, hat vor dem Hintergrund der bürgerlichrechtlichen Vorschriften des Auftragsrechts, das zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern im Innenverhältnis gilt, nur deklaratorische Funktion. Auch ohne diese Regelung würde sich aus § 666 BGB nichts anderes ergeben. Über die Art und Weise der zu erstattenden Berichte, deren Häufigkeit und Umfang usw. enthält § 7 Abs. 2 Satz 4 keine Vorgaben. Auch insoweit wird man sich an den zu § 666 BGB entwickelten Grundsätzen zu den Berichtspflichten bei längerfristigen Aufträgen orientieren können.