Rn 11
§ 7 Abs. 3 Satz 1 schafft eine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter, die sich stark an den Vorgaben anderer gesellschaftsrechtlicher Haftungstatbestände für Geschäftsleiter juristischer Personen orientiert. Der gemeinsame Vertreter haftet danach den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben, wobei er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Im Gesetzgebungsverfahren ist auf Anregung des Bundesrates diskutiert worden, ob nicht eine an § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AktG angelehnte Exkulpationsmöglichkeit in das Gesetz mit aufgenommen werden sollte. Die Bundesregierung ist dem unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters nur in bestimmten Fallkonstellationen der des Vorstands einer Aktiengesellschaft vergleichbar ist, entgegengetreten. Letztlich findet sich lediglich in der Gesetzesbegründung ein Fingerzeig auf die Exkulpationsmöglichkeit, wenn es dort heißt, dass sich der gemeinsame Vertreter bei nicht immer zu vermeidenden Fehleinschätzungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Emittenten gegebenenfalls unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG exkulpieren könne.
Rn 12
Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränkt wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von dieser Möglichkeit insbesondere dann Gebrauch gemacht werden wird, wenn sich andernfalls, d. h. ohne Haftungsbeschränkung niemand als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger zur Verfügung stellt.
Rn 13
Über die Frage, ob gegenüber dem gemeinsamen Vertreter ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll, entscheidet grundsätzlich wiederum die Gläubigerversammlung (§ 7 Abs. 3 Satz 3). Diese hat auch darüber zu beschließen, von wem – gegebenenfalls von einem neu bestellten oder neu zu bestellendem gemeinsamen Vertreter – der Anspruch geltend gemacht werden soll. All das kann jedoch nur für den sog. Gesamtschaden gelten. Als Gesamtschaden ist in Anlehnung an die vergleichbare Regelung in § 92 InsO diejenige Vermögensminderung zu qualifizieren, die die Gläubiger gemeinschaftlich durch ein Fehlverhalten des gemeinsamen Vertreters zu verzeichnen haben. Sie kann beispielsweise darin liegen, dass der gemeinsame Vertreter entgegen dem Beschluss der Gläubiger eine nachteilige Veränderung der Anleihebedingungen mit dem Emittenten vereinbart hat (z. B. Forderungsverzicht statt Stundung). Nicht von der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 (Geltendmachung von Haftungsansprüchen nur nach Beschluss der Gesellschafterversammlung) erfasst wird demgegenüber der sog. Einzelschaden, den aufgrund eines Pflichtverstoßes nur der einzelne Gläubiger erlitten hat. Zu dessen Geltendmachung ist jeder Gläubiger allein berechtigt, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses der Gläubigerversammlung bedarf.