Rn 19
Die in § 9 Abs. 4 enthaltene Kostenregelung findet eine Entsprechung in § 3 Abs. 3 SchVG 1899. Danach hat der Emittent die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Abs. 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine derartige Regelung deshalb gerechtfertigt, weil die Gläubigerversammlung in erster Linie den Interessen des Schuldners dienen soll. Das erscheint in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Soll beispielsweise ein Wechsel in der Person des gemeinsamen Vertreters stattfinden, berührt das die Interessen des Schuldverschreibungsherausgebers nicht. Die Kostentragungspflicht des Schuldners nach § 9 Abs. 4 gilt nicht nur für die erste Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger, sondern auch für weitere Versammlungen, die z. B. dazu dienen sollen, nachträglich doch noch einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Rn 20
Zu den Kosten der Gläubigerversammlung gehören auch die Kosten von deren Einberufung. Die Gläubiger können aufgrund der ihnen vom Gericht erteilten Ermächtigung indes nicht für den Emittenten handeln, ihn also nicht unmittelbar rechtlich verpflichten. Deshalb haben sie gegen den Emittenten auch bis zur Zahlung der auszulegenden Kosten nur einen Freistellungsanspruch und hernach einen Erstattungsanspruch.
Rn 21
Zu den Kosten des Verfahrens i. S. d. § 9 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 zählen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten sowie die sonstigen außergerichtlichen Kosten. Mit dieser Regelung geht die Vorschrift über die vergleichbare Norm des § 122 Abs. 4 AktG hinaus, die nur die Gerichtskosten der Gesellschaft auferlegt. Wegen des unterschiedlichen Wortlauts beider Normen ("Kosten des Verfahrens" einerseits und "Gerichtskosten" andererseits) ist die divergierende Kostenregelung jedoch zwingend, wenngleich sie in der Sache nicht überzeugt.