2.3.1 Zusammenschluss
Rn 24
Bei dem Zusammenschluss von Betrieben sind grundsätzlich zwei Formen denkbar. Zum einen können zwei bislang selbständige Betriebe zu einer neuen Einheit verbunden werden. Es entsteht dann ein neuer Betrieb mit einer eigenen Identität, d.h., es erfolgt ein echter Zusammenschluss. Zum anderen kann ein bestehender Betrieb einen anderen Betrieb aufnehmen. Auch bei einer derartigen Eingliederung handelt es sich um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Erfasst werden aber nur Änderungen auf der betrieblichen Ebene, nicht auf der Unternehmensebene.
Fusionieren zwei Unternehmen und wird nur die gesellschaftsrechtliche Struktur geändert, ohne das Auswirkungen auf die einzelnen betrieblichen Einheiten stattfinden, liegt eine Betriebsänderung nicht vor. Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist streitig, ob auch der Zusammenschluss selbständiger Betriebsteile oder Nebenbetriebe im Sinne des § 4 BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates auslösen. Die herrschende Meinung bejaht diese Frage.
2.3.2 Spaltung
Rn 25
Der Tatbestand der Spaltung von Betrieben wurde im Rahmen der Neuregelung des Umwandlungsrechts zum 1.1.1995 in den Katalog des § 111 BetrVG aufgenommen. Erfasst wird von dieser Vorschrift sowohl die unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen als auch die unternehmensübergreifende Betriebsaufspaltung durch Übertragung eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber. Die Spaltung eines Unternehmens muss nicht notwendigerweise eine Betriebsspaltung zur Folge haben. In § 322 Abs. 1 UmwG ist vielmehr eine widerlegbare Vermutung enthalten, dass in den Fällen, in denen ungeachtet einer Unternehmensspaltung die bisherige Organisation der Betriebe nicht geändert wird, die beteiligten Unternehmen den Betrieb gemeinsam fortführen. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG liegt in diesen Fällen nicht vor. Ob die Abspaltung kleiner, unselbständiger Betriebsteile als Betriebsänderung zu betrachten ist, ist bislang ungeklärt. Ein Vergleich mit den anderen Fällen der Betriebsänderung in § 111 Satz 2 BetrVG, nach denen zumindest "wesentliche" Betriebsteile betroffen sein müssen, spricht jedenfalls dafür, auch im Rahmen der Nr. 3 eine erhebliche Bedeutung des abzuspaltenden Betriebsteils zu verlangen. Insoweit bietet sich auch hier ein Rückgriff auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG an.