2.4.1 Grundlegende Änderung
Rn 26
Grundlegend ist eine Änderung dann, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf haben kann. Lässt sich nicht zweifelsfrei beurteilen, ob eine Änderung als grundlegend qualifiziert werden kann, so ist zu prüfen, ob die Zahl der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer die im Rahmen des § 111 BetrVG modifizierten Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt.
Erfolgt die grundlegende Änderung nicht in einem, sondern in mehreren Schritten, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Entwicklung auf einer Gesamtplanung beruht.
2.4.2 Betriebsorganisation
Rn 27
Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt vor bei einer vollständigen Änderung des Betriebsaufbaus bzw. der Gliederung des Betriebs oder der Zuständigkeit. Zu nennen sind insbesondere Gruppenarbeit, flache Hierarchien (weniger Führungsebenen), vermehrte Fremdvergabe von Sekundärfunktionen (Bewachung, Reinigung, Instandhaltung, Verpflegung etc.), Vergabe von Teilfunktionen aus dem Produktions- und Leistungsprozess an Fremdfirmen (Outsourcing), geringere Fertigungstiefe und just-in-time-Anlieferung.
2.4.3 Betriebszweck
Rn 28
Betriebszweck ist nicht der mit dem Betrieb verfolgte wirtschaftliche, sondern ausschließlich der arbeitstechnische Zweck. Es kommt darauf an, "wie" die Einnahmen erzielt werden. Der Betriebszweck ändert sich immer dann, wenn andere als die bisherigen Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden sollen. Eine Änderung setzt dabei nicht voraus, dass ein Betriebszweck völlig aufgegeben und an seiner Stelle ein neuer Betriebszweck verfolgt wird. Vielmehr kann sich der Zweck des Betriebs auch dann ändern, wenn anstelle nur eines arbeitstechnischen Zwecks jetzt mehrere Zwecke verfolgt werden.
2.4.4 Betriebsanlagen
Rn 29
Der Begriff "Betriebsanlagen" ist nicht allein auf Anlagen in der Produktion zugeschnitten. Er erfasst nicht nur ortsfeste Einrichtungen, Vorrichtungen und Maschinen zur technischen Verwirklichung des Betriebszwecks, sondern auch die gesamte sächliche Einrichtung des Betriebs. Zu den Betriebsanlagen zählen mithin alle Gegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sondern den arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess gestalten. Diese sächlichen Betriebsmittel müssen im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebs und damit für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sein; denn das Gesetz verlangt eine Änderung der Betriebsanlagen und nicht eine Änderung von – irgendwelchen – Betriebsanlagen. Eine Änderung unbedeutender Betriebsmittel stellt sich damit nicht als eine Veränderung der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG dar. Als grundlegende Änderungen der Betriebsanlagen sind etwa anzusehen: Die Einführung völlig neuer Maschinen, eines neuen technischen Produktionsverfahrens, Bau neuer Werkshallen, Einsatz von NC- oder CNC-Maschinen, EDV- und CAD-Anlagen etc. pp. Nicht erfasst werden demgegenüber der normale Ersatz abgenutzter Maschinen und die üblicherweise laufend erforderlichen kleinen Verbesserungen, wie sie in jedem Betrieb üblich sind.