Rn 44

Nach Maßgabe des § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat die Einigungsstelle bei der Aufstellung des Sozialplans sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten.

 

Rn 45

Die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer beziehen sich auf den Ausgleich der Nachteile, die ihnen infolge der geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG entstehen. Diese Nachteile bestimmen den Sozialplanbedarf. Nach diesem Bedarf orientiert sich das Sozialplanvolumen, das seinerseits durch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen begrenzt wird.

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