(1) Der Lohn ist für den Kalendermonat zu berechnen und am am letzten Tag eines jeden Kalendermonats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Arbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Er ist so rechtzeitig zu überweisen, daß der Arbeiter am Zahltag über ihn verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil des Lohnes, der nicht
a) zum Monatsgrundlohn,
b) zu den etwaigen für den Kalendermonat zustehenden ständigen gegebenenfalls pauschalierten Lohnzuschlägen und
c) zu sonstigen für den Kalendermonat pauschalierten Lohnbestandteilen
gehört, bemißt sich nach der Arbeitsleistung des VorvorMonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubslohn oder Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zugestanden, gilt als Teil des Lohnes nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 für die Tage des Vorvormonats, für die Anspruch auf Urlaubslohn oder Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zugestanden hat. Der Teil des Lohnes im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Kalendermonat nur Urlaubslohn, Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zustehen.
Für Kalendermonate, für die weder Lohn noch Urlaubslohn noch Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zustehen, stehen auch keine Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Teil des Lohnes im Sinne des Unterabsatzes 2 Satz 1 auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Lohn noch Urlaubslohn noch Krankenbezüge (§ 34 Abs. 2) zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils des Lohnes im Sinne des Unterabsatzes 2 Satz 1 und 2 berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil des Lohnes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.
Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger
als 12 Monaten;
nimmt der Arbeiter die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter Arbeiter behandelt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Soweit am 31. Dezember 1979 ein anderer Zahltag als der 15. des Kalendermonats maßgebend war, gilt dieser übergangsweise weiter.
2. Der Arbeitgeber kann bei der Bemessung des Teils des Lohnes im Sinne des Unterabsatzes 2 Satz 1 statt den Vorvormonat den Vormonat zugrunde legen.
3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
(2) Dem Arbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich der Lohn zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(3) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Beträge eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld (§ 39) entsprechend.
(5) Lohnvorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschußrichtlinien gewährt werden.
Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Arbeiter kann, wenn sich die Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuß auf die Rente gewährt werden.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.