(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. 3Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes[1] und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

 

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. 2Die Anordnung muss bezeichnen:

 

1.

das verpflichtete Unternehmen,

 

2.

die Dauer der Verpflichtung sowie

 

3.

die betroffene Telekommunikation.

 

(3) 1Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

 

1.

auszuwählen,

 

2.

einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und

 

3.

über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

2Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. 3Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. 4Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542)[3] [Bis 31.12.2023: 10. August 2018 (GMBl S. 826)] in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

 

(4) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat[4] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat]. 3Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

 

(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

[1] Erneut geändert durch "Telekommunikationsmodernisierungsgesetz" (BGBl. Nr. 35/2021, S. 1966).
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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