(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.

 

(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

 

1.

der Aufklärungszweck,

 

2.

das verfolgte Aufklärungsthema,

 

3.

das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,

 

4.

Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,

 

5.

eine Begründung sowie

 

6.

erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9.

 

(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.

 

(4) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug

 

1.

die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie

 

2.

die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.

2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. 4Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 5Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 6In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 7Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt

 

1.

im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,

 

2.

im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft

und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

 

(5) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. 2Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.

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