1Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel[1] [Bis 31.12.2021: die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes] anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b[2] [Bis 31.12.2021: Die §§ 9, 9a und 9b] des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.[3]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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