1Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel[1] [Bis 31.12.2021: die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes] anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b[2] [Bis 31.12.2021: Die §§ 9, 9a und 9b] des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.[3]
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