(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3[2] [Bis 31.12.2021: § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3] zuwiderhandelt oder

 

2.

entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2[3] [Bis 31.12.2021: § 8 Absatz 2 Satz 2] eine Person betraut.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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