(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3[2] [Bis 31.12.2021: § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3] zuwiderhandelt oder |
2. |
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2[3] [Bis 31.12.2021: § 8 Absatz 2 Satz 2] eine Person betraut. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
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