Grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstücks sein Grundstück vertiefen. Er kann es ausschachten oder an der Grenze entlang abgraben. Mit diesen Maßnahmen bewegt er sich im Rahmen seiner gesetzlichen Eigentümerbefugnisse nach den §§ 903, 905 BGB. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert (§ 909 BGB).

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