(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

 

2.

entgegen § 4 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnungen nicht gewährt oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet oder duldet,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

5.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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