(1) Die den unteren Bodenschutzbehörden aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind.

 

(2) 1Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz nicht vom dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. 2Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge