(1) Die zuständige Behörde kann ein Gebiet durch Verordnung

 

1.

zu einem Bodenbelastungsgebiet erklären, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, oder

 

2.

zu einem Bodenschutzgebiet erklären, wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.

 

(2) 1Das Gebiet, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Schutzbestimmungen sind festzulegen. Insbesondere kann verordnet werden, dass

 

1.

der Boden auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,

 

2.

bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,

 

3.

nach Maßgabe einer aufgrund des § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,

 

4.

neben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 4 Abs. 1 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.

2Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche, und im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

 

(3) 1Die Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann Flächen zeichnerisch in Karten bestimmen, die auf der Grundlage der Liegenschaftskarte oder der topographischen Landeskartenwerke zu erstellen sind. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die zuständige Behörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiete betroffen sind, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. 3In der Verordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. 4Flächen im Sinne von Satz 1 sind textlich anhand der Flurstücke grob zu beschreiben.

 

(4) 1Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 hat die zuständige Behörde den Entwurf der Verordnung den Behörden und Dienststellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzverbänden sowie den betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Die Stellungnahme ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.

 

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Verordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während ihrer Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

 

(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, Stellungnahmen abzugeben.

 

(7) 1Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwände oder Anregungen den Einwendern mit. Haben mehr als 50 Personen Bedenken oder Anregungen vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass den Einwendern Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 2Die Stelle, bei der Einsicht genommen werden kann, ist bekannt zu geben.

 

(8) Das Verfahren richtet sich nicht nach den Absätzen 4 bis 7, soweit eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen nach Absatz 2 geändert werden oder das Gebiet räumlich verändert wird.

 

(9) Führt eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder hierauf beruhende Maßnahmen zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an den betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von Verpflichtungen der Verordnung erteilen.

 

(10) § 10 Abs. 2 und § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

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