(1) 1Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln, aufzubereiten und zu bewerten. 3Dazu gehören insbesondere

 

1.

Lage, Größe und Zustand der in Satz 1 genannten Flächen,

 

2.

frühere, bestehende und geplante Nutzungen auf den Flächen und im Einwirkungsbereich,

 

3.

Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,

 

4.

Boden- und Grundwasserverhältnisse sowie Umwelteinwirkungen auf den Flächen und deren Einwirkungsbereich sowie

 

5.

die Pflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG.

4Außerdem sind in das Boden- und Altlastenkataster die bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung der Flächen und bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der Überwachung ermittelten Daten aufzunehmen.

 

(2) Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst und bewertet

 

1.

in einem Bodeninformationssystem landesweit raumbezogene Daten über

 

a.

Bodenaufbau und -verbreitung, insbesondere unter Nutzung der Daten aus der geowissenschaftlichen Kartierung,

 

b.

Bodenzustand und -beschaffenheit, insbesondere aus Bodenzustandsuntersuchungen sowie

 

c.

Bodenentwicklung und -veränderung, insbesondere von Dauerbeobachtungsflächen und

 

2.

in einem Altlasteninformationssystem die von den zuständigen Bodenschutzbehörden regelmäßig zu übermittelnden Kataster nach Absatz 1.

 

(3) 1Für die Daten nach Absatz 1 und 2 besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. 2Personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich zu löschen. 3Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, die nach der Bewertung durch die zuständige Bodenschutzbehörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Daten über Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, die nach der Bewertung durch die zuständige Bodenschutzbehörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen mit besonderer Kennzeichnung archiviert werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der Bodenschutzbehörden und der in § 6 genannten Behörden erforderlich ist. 4Anderenfalls sind sie zu löschen.

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