(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

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