1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen von den Verpflichteten nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangen. 2Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.

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