1Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden beobachten. 2Dazu können aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut werden. 3Die Dauerbeobachtungsflächen sind in Abständen von mehreren Jahren auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. 4Neben den Angaben zur Bodenbeschaffenheit werden in Bezug auf die Dauerbeobachtungsflächen Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse festgehalten.

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