(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen,

 

2.

das Verfahren zum Nachweis der genannten Anforderungen,

 

3.

Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

 

4.

die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,

 

5.

die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,

festzulegen.

 

(2) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind.

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