(1) Der Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 10 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt auf Antrag.

 

(2) Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, denen gegenüber Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Bewirtschaftung von Böden getroffen worden sind, wenn diese nicht Verursacherinnen oder Verursacher der schädlichen Bodenveränderung sind.

 

(3) 1Die Höhe des Ausgleiches ist begrenzt auf höchstens den Wert für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn vor der Nutzungsbeschränkung oder angeordneten Bodenbewirtschaftung und dem tatsächlich erzielten Gewinn ergeben. 2Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Nutzungsbeschränkung zu keiner über eine damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führt oder wirtschaftliche Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

 

(4) 1Der Ausgleichsanspruch wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt. 2Der Ausgleich wird dem Grunde und der Höhe nach durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland bei landwirtschaftlicher Bodennutzung und durch die Forstbehörde bei forstwirtschaftlicher Bodennutzung jeweils im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde festgesetzt. 3Ausgleichspflichtig ist das Saarland.

 

(5) Die Festsetzungsbehörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

 

(6) 1Der Ausgleich verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

[1] (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG)

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