(1) 1Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über

  • schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz),
  • Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz),
  • Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder
  • altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz)

zur Kenntnis gelangen.

2Sie haben der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(2) 1Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten.

2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.

[1] (zu § 9 Abs. 2 Satz 3, §§ 11 und 21 Abs. 1 BBodSchG)

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