(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zu stellenden Anforderungen, |
2. |
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, |
3. |
die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, |
4. |
das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und |
5. |
Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, |
festzulegen.
(2) Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.
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