(1) 1Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] führt ein Altlasteninformationssystem über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen, die dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. 2Es dient der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der öffentlichen Planungsträger bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Planungen. 3Soweit es zur Einrichtung des Altlasteninformationssystems erforderlich ist, können auch die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden.

 

(2) 1In dem Altlasteninformationssystem sind die Daten und Erkenntnisse über die Altlast oder die altlastenverdächtige Fläche, insbesondere

 

1.

die örtliche Lage,

 

2.

die Ergebnisse der historischen Erkundung,

 

3.

die gegenwärtige Nutzung,

 

4.

Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle, die abgelagert wurden,

 

5.

Art und Menge der umweltgefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wurde,

 

6.

die Ergebnisse von Untersuchungen, Gutachten sowie

 

7.

die Ergebnisse der Sanierung

zu erfassen. 2Das Altlasteninformationssystem ist laufend fortzuführen.

 

(3) Die aufgrund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingerichtete Verdachtsflächendatei wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Bestandteil des Altlasteninformationssystems.

 

(4) Die zuständigen Bodenschutzbehörden erheben und übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[2] die zur Führung des Altlasteninformationssystems erforderlichen Daten.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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