(1) 1Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse ermittelt werden, sind Börsenpreise. 2Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt werden.

 

(2) 1Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. 2Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. 3Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. 4Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen Börse oder börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organisierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. 5Die Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die organisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen und zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. 6Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. 7Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muss.

 

(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen.

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