(1) 1Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtlichen Markt zugelassener Wertpapiere

 

1.

aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint;

 

2.

einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

2Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

 

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat.

 

(4) 1Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. 4Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 5Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.

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