(1) 1Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregelten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteilnehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. 2§ 52 bleibt unberührt.

 

(2) 1Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. 2Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. 3Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

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