(1) 1Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. 3Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. 4Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

Name und Anschrift der Geschäftsleitung,

 

2.

einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraussetzungen des Handelszugangs für die Marktteilnehmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Systems hervorgehen, sowie

 

3.

die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.

5Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

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