(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften dieses Abschnitts aus. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung.

 

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.

 

(3) 1Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2Sie kann das Betreiben eines elektronischen Handelssystems als börsenähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.

 

(4) 1Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrichtung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. 2§ 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.

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