Rz. 51

Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[51] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem Bereich insbesondere in der Republika Srpska nur wenige, nicht gravierende Änderungen gebracht. Etwas mehr ist auf diesem Feld in der Föderation BuH und im Distrikt Brčko passiert, wobei sich die neuen Lösungen wegen der relativ kurzen Anwendungszeit dieser neuen Gesetze bislang noch nicht in der Praxis bewähren konnten.

[51] Die Einsicht in die Liste der hinterlegten Testamente und Verträge beim Amtsgericht Sarajevo, dem größten Gericht in Bosnien und Herzegowina, dem ca. 13 % der gesamten Landesbevölkerung gravitiert (laut der vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung 2013 hat Bosnien und Herzegowina etwas über 3,7 Mio. Einwohner. http://www.bhas.ba/obavjestenja/Preliminarni_rezultati_bos.pdf, März 2015) hat ergeben, dass mit dem 11.3.2015 insgesamt nur 2.474 Testamente und vertragliche Nachlassverfügungen beim Gericht hinterlegt wurden, wobei die Daten der Hinterlegung teilweise bis in die 1960er Jahre, also mehr als 50 Jahre, zurückgehen. Die letztwilligen Verfügungen können weiterhin bei Gericht hinterlegt werden. Allerdings werden seit 2015 (Republik Srpska), 2016 (Föderation BuH) bzw. 2018 (Brčko Distrikt BuH) Register der letztwilligen Verfügungen von den jeweilligen Notarkammern geführt (s. Rdn 63). Die Daten der Notarkammer der Föderation zeigen, dass in dem Zeitraum zwischen 9.4.2016 und 31.12.2018, 2202 Testamente und 53 Erbverträge hinterlegt wurden. Diese Daten können darauf hindeuten, dass die Bedeutung der gewillkürten Erbfolge allmählich an Bedeutung gewinnt.

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