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Ehegatte mit Kindern können das Scheidungsverfahren erst nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens einleiten (Art. 45 Abs. 1).[40] Durchgeführt wird dieses von einer Person, die durch das Föderationsministerium für Sozialpolitik vorgeschriebene Voraussetzungen hierfür erfüllt (Art. 45 Abs. 2). Aufgabe des Schlichters ist es zu versuchen, in einem besonderen Schlichtungsverfahren die Zerrüttung der Ehe zu beseitigen, damit die Parteien die Ehe fortsetzen können (Art. 48) oder, falls dieser Versuch in einem solchen Verfahren gescheitert ist, zu versuchen, für den Fall der Scheidung eine Einigung der Ehegatten über Sorgerecht, Aufenthalt, Umgangsrecht und Unterhalt der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, herbeizuführen (Art. 49). Vor Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens wird eine Klage oder ein Antrag auf einverständliche Scheidung als unzulässig zurückgewiesen (Art. 52). Scheitert das Schlichtungsverfahren (das innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein sollte), so kann Antrag auf Scheidung im streitigen Verfahren gestellt werden.

[40] Vgl. zum Schlichtungsverfahren Bubić, Ustanova porodičnog posredovanja u njemačkom, evropskom i domaćem pravu, Nova pravna revija (NPR) 2011, S. 16–29.

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