Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Recht
  • Deutsches Anwalt Office Premium
  • Kanzleimanagement
  • Arbeits- & Sozialrecht
  • Familien- & Erbrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Miet- & Immobilienrecht
  • Verkehrsrecht
  • allg. Zivilrecht
  • Strafrecht & öffentl. Recht
  • Prozessrecht

Bosnien und Herzegowina / 4. Schutz des Pflichtteils


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic

a) Erbschaftsrechnungswert

 

Rz. 99

Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachlasssicherungskosten, Beerdigungskosten, Testamentsvollstreckungskosten, und aller Pflichten) der Wert bestimmter Schenkungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, angerechnet wird. In Betracht kommen die Schenkungen des Erblassers an gesetzliche Erben unabhängig von der Zeit der Schenkung, auch wenn diese ihren Anteil ausgeschlagen haben, sowie Schenkungen an Dritte Personen innerhalb des letzten Lebensjahres des Erblassers, Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 ErbG FBuH, Art. 33 ErbG RS, Art. 35 Abs. 1 ErbG BD BuH.

 

Rz. 100

Die Feststellung des Erbschaftsrechnungswertes ist vorerst eine rein mathematische Operation, um den Wert des jeweiligen Pflichtteils zu errechnen. Sollte der im Moment des Todes bestehende Nachlass ausreichen, um den auf diese Art und Weise ausgerechneten Pflichtteil zu befriedigen, bleibt es bei dieser mathematischen Operation. Im umgekehrten Fall bzw. im Fall übermäßiger Verfügungen des Erblassers kann es zur Rückabwicklung der Schenkungen kommen.

b) Rückabwicklung von Schenkungen

 

Rz. 101

Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten ausreicht, auf die Rückabwicklung gewisser Schenkungen. Die testamentarischen Verfügungen werden verhältnismäßig gemindert; die testamentarischen Erben, deren Erbteil gemindert worden ist, können auch eine entsprechende Minderung der ihnen auferlegten Pflichten oder Legaten verlangen, es sei denn, das Testament bestimmt etwas anderes, Art. 40 ErbG FBuH, Art. 41 ErbG RS, Art. 44 ErbG BD BuH. In der Föderation BuH und Brčko Distrikt BuH werden zuerst die testamentarischen Verfügungen begrenzt, dann die vertraglichen und wenn auch dies nicht ausreichen sollte, um den Pflichtteil herzustellen, kann es zur Rückabwicklung der Schenkungen kommen, Art. 38 ErbG FBuH, Art. 42 ErbG BD BuH. In der Republik Srpska kann es, wenn die Reduzierung der testamentarischen Verfügungen nicht genügt, nur zur Schenkungsrückabwicklung kommen, Art. 40 ErbG RS.

 

Rz. 102

Für die Rückabwicklung kämen nur diejenigen Schenkungen in Frage, die bei der Feststellung des zur Berechnung des Pflichtteils dienenden Nachlasswertes berücksichtigt worden sind. Die Schenkungsrückabwicklung wird in umgekehrter Reihenfolge getätigt: Die zeitlich späteren Schenkungen werden zuerst zurückgefordert, Art. 41 ErbG FBuH, Art. 43 ErbG RS, Art. 45 ErbG BD BuH. Die Rückabwicklung wird nur in dem für die Befriedigung des Pflichtteils notwendigen Maß getätigt. Wurden mehrere Schenkungen zur gleichen Zeit gemacht, werden sie verhältnismäßig zurückgefordert.

 

Rz. 103

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückabwicklung der Schenkung sind sehr bescheiden, letztlich wird vorgesehen, dass der Beschenkte bis zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Anspruch des Pflichterben als gutgläubig betrachtet werden soll. Diese Regelung weist dann auf das Sachenrecht hin (Stellung des Verklagten im Eigentumsprozess, Art. 129 SachRG FBuH, Art. 129 SachRG RS, Art. 42 Gesetz über Eigentum und andere dingliche Rechte BD BuH.

c) Pflichtteilsklage

 

Rz. 104

Obwohl der Pflichtteil als Erbrecht und nicht nur als eine Geldforderung gegenüber den Erben gesehen wird (siehe Rdn 93), steht den Pflichtteilsberechtigten nicht die Erbrechtsklage (hereditas petitio), die sonst gegen Scheinerben gerichtet wird, zu, sondern eine Pflichtteilsklage, deren Voraussetzungen und Fristen anders geregelt sind als diejenigen bei der Erbrechtsklage.

 

Rz. 105

Die Pflichtteilsklage verjährt innerhalb von drei Jahren ab Testamentseröffnung (wenn die Minderung der testamentarischen Verfügungen verlangt wird) oder ab dem Tod des Erblassers (wenn die Schenkungsrückabwicklung oder Minderung der vertraglichen Verfügungen verlangt wird), Art. 44 ErbG FBuH, Art. 46 ErbG RS Art. 48 ErbG BD BuH.

 

Rz. 106

Passivlegitimiert sind die testamentarischen Erben oder die Beschenkten bzw. deren Erben. Die Aktivlegitimation war im ehemaligen jugoslawischen Recht umstritten und diese Unklarheit ist auch im bosnisch-herzegowinischen Recht teilweise geblieben. In der Republik Srpska ist ausdrücklich vorgesehen worden, dass nur die Pflichterben ihren Antrag anfordern können, Art. 45 ErbG RS. Die Diskussion ging darüber, ob die Erben der Pflichterben den Pflichtteil beanspruchen könnten. Nach einer Auffassung ist nur der Pflichtteilsberechtigte selbst aktivlegitimiert und nicht seine Erben, so dass der Pflichtteil als ein streng persönliches Recht gesehen wird.[88] Nach and...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.098
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    2.191
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.153
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    2.063
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.901
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.830
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.642
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    1.589
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.482
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.463
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.462
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.448
  • § 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist
    1.396
  • § 7 Verjährung und Abfindungsvergleich / II. Muster: Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung
    1.309
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.244
  • Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.5 Mit wem ist abzurechnen?
    1.243
  • § 21 Verjährung / 4. Verzicht auf die Einrede der Verjährung
    1.212
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.208
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.201
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.196
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Bosnien und Herzegowina / 1.4.2 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Bosnien und Herzegowina ansässigen Arbeitgeber
Bosnien und Herzegowina / 1.4.2 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Bosnien und Herzegowina ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Bosnien und Herzegowina ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert.[1] Im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren