Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
a) Kindesunterhalt nach der Scheidung
Rz. 84
Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig sind bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe hat das Gericht neben den auch in sonstigen Unterhaltssachen zu berücksichtigenden Umständen auch das Lebensalter des Kindes sowie die Notwendigkeit seiner Ausbildung zu berücksichtigen (Art. 236 Abs. 1). Außerdem wird hierbei auch berücksichtigt, in welcher Weise derjenige Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, zur Erziehung des Kindes beiträgt (Art. 236 Abs. 2). Das Vormundschaftsorgan soll darauf hinwirken, dass sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts (und erforderlichenfalls auch über dessen Erhöhung) einigen. Eine solche Vereinbarung können die Eltern auch in notarieller Form abschließen. In beiden Fällen stellt eine solche Vereinbarung einen vollstreckbaren Titel dar (Art. 238). Am Unterhaltsverfahren ist das Vormundschaftsorgan zu beteiligen. Dieses hat insbesondere das Recht, ein Unterhaltsverfahren einzuleiten und im Interesse des Kindes zu führen (Art. 238–242). Soweit das Kind feststellt, dass die Eltern nicht in der Lage sind, den erforderlichen Unterhalt zu leisten, unterrichtet es das Vormundschaftsorgan, das dann verpflichtet ist, Unterhalt aus seinen eigenen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen (Art. 237). Das Gericht kann im Unterhaltsverfahren auch einstweilige Maßnahmen auf Unterhaltsgewährung von Amts wegen anordnen.
b) Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Scheidung
Rz. 85
Ehegatten sind gegenseitige gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt (Art. 10 und 28 des Erbgesetzes; im Folgenden: ErbG). Durch Scheidung und Aufhebung der Ehe erlischt dieses Erbrecht jedoch (Art. 25 Abs. 1 ErbG). Dasselbe gilt dann, wenn der Erblasser stirbt, nachdem er einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat und das Gericht feststellt, dass dieser Antrag begründet war (Art. 25 Abs. 2 ErbG). Zur Frage, wie sich die Scheidung auf die testamentarische Erbfolge auswirkt, äußert sich das Gesetz nicht. Hierzu werden in der Rechtsliteratur verschiedene Theorien vertreten. Nach einer Auffassung ist entscheidend, ob das Testament vor oder nach der Scheidung erstellt wurde. Im ersten Falle erlischt das Erbrecht, im zweiten Falle ist der Ehegatte als testamentarischer Erbe berufen. Nach einer anderen Auffassung ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung unerheblich, der geschiedene Ehegatte erbt immer, solange das Testament noch nicht widerrufen wurde.
Das ErbG stellt in seinem Art. 9 Abs. 1 den nicht-ehelichen Lebenspartner dem Ehegatten gleich, so dass dieser nun ebenfalls gesetzlicher Erbe ist. Als nicht-eheliche Lebensgemeinschaft gilt diesbezüglich eine Lebensgemeinschaft von Frau und Mann nach dem Familiengesetz, die durch den Tod des Erblassers beendet wurde.