Rz. 49

Gemäß Art. 36 des IPR-Gesetzes ist für die Ehefolgen das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben. Besitzen beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, so kommt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Anwendung (Art. 36 Abs. 2). Besitzen die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen Wohnsitz, so kommt das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, zur Anwendung (Art. 36 Abs. 3). Lässt sich auch danach kein anwendbares Recht bestimmen, so gilt das Recht der FBiH für die Ehefolgen (Art. 36 Abs. 4).

 

Rz. 50

Demgegenüber ist für vertragliche Vereinbarungen von Ehegatten über die vermögensrechtlichen Verhältnisse das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Art. 36 auf die Ehefolgen anwendbar war (Art. 37 Abs. 1). Wenn das so ermittelte Recht eine Rechtswahl zulässt, können die Ehegatten in einem solchen Vertrag auch wirksam das anwendbare Recht wählen (Art. 37 Abs. 2). Gemäß Art. 38 gelten die Bestimmungen der Art. 36 und 37 auch in den Fällen, in denen die Ehe unwirksam ist oder unwirksam wird.

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