Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung
Rz. 86
Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls wird das Gericht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ablehnen (Art. 44). Abgeschlossen werden kann eine solche Vereinbarung im Schlichtungsverfahren. Sie wird dann in der Niederschrift über dieses Verfahren protokolliert (Art. 44 Abs. 1b, 51).
b) Güterrechtliche Vereinbarungen
Rz. 87
Das FamG FBiH hat den Ehevertrag eingeführt, durch den die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regeln können (siehe Rdn 31). Durch einen solchen Vertrag kann insbesondere von den gesetzlichen Regelungen über das sog. ehelich Erworbene und dessen Verteilung (siehe Rdn 33) abgewichen werden (Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1). Abgeschlossen werden kann ein solcher Vertrag, der der notariellen Form bedarf (Art. 258 Abs. 2), bei der Eheschließung und solange die eheliche Gemeinschaft noch besteht (Art. 258 Abs. 1). Nicht mehr möglich ist eine solche Vereinbarung nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere zwischen getrennt Lebenden während des Scheidungsverfahrens.
c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
Rz. 88
Die Ehegatten können auch eine Vereinbarung über gegenseitigen Unterhalt abschließen. Eine solche Vereinbarung ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung (Art. 44 Abs. 1), kann aber auch für den Fall einer streitigen Scheidung abgeschlossen werden. Da der Unterhaltsanspruch als solcher zwingend vorgeschrieben ist, können sich die Ehegatten nur über dessen Höhe und die Art und Weise, wie er erfüllt werden soll (z.B. in Geld oder als Naturalunterhalt), einigen. Aus Art. 213 Abs. 3, wonach "der Verzicht auf den Unterhaltsanspruch keine Rechtswirkung" hat, folgt, dass ein genereller Ausschluss des Unterhalts in Fällen, in denen ein solcher Anspruch besteht, nicht möglich ist.
d) Vereinbarungen bezüglich der Kinder
Rz. 89
Auch eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts ist möglich. Diese kann entweder vor dem Vormundschaftsorgan oder vor einem Notar abgeschlossen werden. In beiden Fällen stellt die Vereinbarung eine vollstreckbare Urkunde dar (Art. 238). Auch Vereinbarungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind möglich. Diese werden vom Gericht jedoch nur genehmigt, wenn ihr Inhalt auch tatsächlich im Interesse des Kindes liegt (Art. 307).
e) Name nach der Scheidung
Rz. 90
Nach der Scheidung können die Ehegatten den bisherigen Ehenamen weiterführen oder ihren Familiennamen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen. Ein Ehegatte kann nicht darauf verzichten, den als Ehenamen geführten Familiennamen im Falle einer Scheidung nicht weiterzuführen (siehe Rdn 47).
f) Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung nach der Scheidung
Rz. 91
Anspruch auf die Familienrente (siehe Rdn 51) hat auch ein geschiedener Ehegatte, wenn ihm durch Gerichtsurteil ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (Art. 60 Abs. 2 RentenG FBiH). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. Rdn 52.
g) Bleiberecht nach der Scheidung
Rz. 92
Siehe hierzu Rdn 56.
h) Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung
Rz. 93
Das Steuerrecht der FBiH enthält nunmehr in gewissen Fällen auch Steuererleichterungen für Geschiedene. Diese haben seit der Novelle des EStG im Jahre 2010 wegen Unterhaltsleistungen an bedürftige frühere Ehegatten und Kinder aus früheren Ehen jetzt dieselben Rechte wie verheiratete Ehegatten (Art. 24 Abs. 2 EStG n.F.; siehe Rdn 58).