Rz. 125

Hinsichtlich des Ehenamens behält das FamG RS die Bestimmungen des früheren FamG BiH bei. Dies führt dazu, dass die Ehegatten im Ergebnis weniger Varianten zur Festlegung des Ehenamens haben, als dies nach dem FamG FBiH der Fall ist. Gemäß Art. 43 können sie sich darauf verständigen, dass Ehename der Familienname eines der beiden Ehegatten sein soll, jeder von ihnen kann seinen Familiennamen beibehalten oder an seinen Familiennamen denjenigen des Ehegatten anhängen.

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