Rz. 73

Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallen

Erbverträge in engeren Sinne (Art. 125–132 ErbG FBuH, Art. 125 ErbG RS, Art. 130–136 ErbG BD BuH),
Verträge, mit denen über einen zukünftigen Nachlass bzw. Vermächtnis verfügt wird (Art. 133 ErbG FBuH, Art. 126 ErbG RS, Art. 137 ErbG BD BuH),
Verträge über den Inhalt eines Testaments (Art. 134 ErbG FBuH, Art. 127 ErbG RS, Art. 138 ErbG BD BuH),
Leibrentenverträge (Art. 146–154 ErbG FBuH, Art. 139–145 ErbG RS, Art. 150–159 ErbG BD BuH) und
Verträge über die Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers (im Folgenden: "Übergabevertrag") (Art. 135–145 ErbG FBuH, Art. 128–138 ErbG RS, Art. 139–149 ErbG BD BuH).
 

Rz. 74

In der Republika Srpska sind nur die letzten zwei Verträge zugelassen. Nach h.M. handelt es sich bei diesen beiden Verträgen aber nicht um erbrechtliche Verträge, sondern um schuldrechtliche Verträge mit erbrechtlichen Folgen.[66] In der Föderation BuH kann zusätzlich dazu zwischen bestimmten Vertragsparteien auch ein Erbvertrag geschlossen werden, der als echter erbrechtlicher Vertrag betrachtet werden sollte.

[66] Blagojević, S. 303; Gavella/Belaj, S. 425 ff.

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