Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
Rz. 55
Fragen des Ausländerrechts liegen in BiH in der Kompetenz des Dachstaates. Maßgeblich ist das "Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina". Danach wird ein Ausländer, der mit einem Staatsangehörigen von BiH oder mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in BiH besitzt, verheiratet ist oder in nicht-ehelicher Gemeinschaft lebt, unter der Bedingung, dass die Ehe bzw. nicht-eheliche Gemeinschaft in BiH rechtswirksam ist, als Familienmitglied angesehen, und kann auf dieser Grundlage eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt zur Familienzusammenführung erhalten (Art. 57 Abs. 2a StAngG BiH. Einer Person, die mit einem Ausländer, dem der Status als Flüchtling anerkannt ist, verheiratet ist oder mit einer solchen Person in nicht-ehelicher Gemeinschaft lebt, wird in der Regel ebenfalls der Status eines Flüchtlings zuerkannt (Art. 120 Abs. 3 StAngG BiH).
Einem Ausländer, dem vor dem Tod des Ehegatten oder Partners einer nichtehelichen Gemeinschaft, der Staatsangehöriger von BiH war, der vorübergehende Aufenthalt nicht gestattet war, kann ein solcher zur Familienzusammenführung erlaubt werden, wenn er nach dem Tod des Partners die Ausübung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind, das Staatsangehöriger von BiH ist, und seinen Wohnsitz dort hat, übernimmt (Art. 58 Abs. 2 StAngG BiH).
Rz. 56
Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina (AuslAufG) regelt den Aufenthalt im Falle der Beendigung der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn eine dieser beiden Lebensgemeinschaften während eines vorübergehenden Aufenthaltes, der zum Ziel der Familienzusammenführung genehmigt wurde, endet, wird der vorübergehende Aufenthalt nicht verlängert. Eine Ausnahme besteht nur in drei Fällen, nämlich wenn dem Betreffenden das Sorgerechts für ein minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzt, zusteht, wenn der Ehegatte oder Partner, wegen dem ein vorübergehender Aufenthalt zum Ziel der Familienzusammenführung genehmigt wurde, stirbt, oder wenn der Betreffende einen Grund für die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthalts aus humanitären Gründen im Sinne des Art. 54a vorbringt.
Rz. 57
Die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina erhält ein ausländischer Ehegatte dann, wenn er vor Einreichung des Antrags auf Genehmigung des ständigen Aufenthalts mindestens 5 Jahre ununterbrochen aufgrund einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina gelebt hat (Art. 59 Abst.1 a) des genannten Gesetzes).