Rz. 24

Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten teilt sich das Vermögen in Sondervermögen der jeweiligen Ehegatten und in die "ehelichen Erwerbungen". Zu Letzterem gehören nach der Rechtsprechung[15] Anteile an einer GmbH, die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit oder aus ehelich Erwerbungen erworben wurden. Dies bedeutet, dass die Ehepartner dann, wenn sie nichts anderes vereinbart haben, Miteigentümer dieser Anteile sind und diese nach Beendigung der Ehe wie ehelich Erworbenes zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Sondervermögen der Ehegatten bleibt das Vermögen, das sie im Zeitpunkt der Eheschließung besaßen, sowie Vermögen, das sie während der Ehe auf andere Art als durch Arbeit oder die in Art. 251 genannte Art und Weise erworben haben (Art. 254).

 

Rz. 25

Fraglich ist, ob eine etwaige Mitgift als Sondervermögen der Ehefrau gilt. Dies war nach der ausdrücklichen Festlegung des Art. 290 des vorherigen Gesetzes der Fall. Da eine solche ausdrückliche Regelung nun fehlt und gem. Art. 251 Abs. 2 "Geschenke dritter Personen während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft" in das Vermögen der Errungenschaftsgemeinschaft fallen sollen, spricht einiges dafür, dass dies vom Gesetzgeber nun nicht mehr gewollt ist. Zwingend ist dies jedoch nicht, da man auch argumentieren könnte, dass es sich bei einer Mitgift um ein Geschenk handelt, das nicht während der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern vorher zufließt.

 

Rz. 26

Da der Erwerb durch Vererbung (anders als Geschenke unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) nicht als Bestandteil der Erwerbsgemeinschaft genannt wird, ist davon auszugehen, dass ererbtes Vermögen[16] als Sondervermögen der Ehegatten gilt.

 

Rz. 27

Auf Sondervermögen finden die allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts Anwendung, so dass die Ehegatten darüber selbstständig verfügen können. Die Ehegatten haften jedoch mit ihrem Sondervermögen ebenso wie mit dem zur Errungenschaftsgemeinschaft zählenden Vermögen für Verbindlichkeiten, die zur Befriedigung des laufenden Bedarfs der ehelichen bzw. Familiengemeinschaft übernommen wurden. In gleicher Weise haften sie für Verbindlichkeiten, für die beide Ehegatten von Gesetzes wegen gemeinsam haften.[17]

 

Rz. 28

Als sog. eheliche Erwerbung, d.h. der Errungenschaftsgemeinschaft unterliegendes Vermögen, gilt Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben haben, sowie die Einkünfte aus solchem Vermögen (Art. 251 Abs. 1). Darüber hinaus stellt Art. 251 Abs. 2–4 klar, dass auch folgendes Vermögen hierzu zählt:

Geschenke dritter Personen an einzelne Ehegatten, wenn sich aus Zweck und Umständen der Schenkung nicht ersehen lässt, dass der Schenker nur einen der Ehegatten beschenken wollte;
Gewinne aus Glücksspielen;[18]
Einkünfte aus gewerblichen Schutzrechten.
 

Rz. 29

Der Anteil der jeweiligen Ehegatten an diesem gemeinsamen Vermögen bestimmt sich nach ihrem Beitrag zum Erwerb dieses Vermögens. Art. 252 Abs. 1 bestimmt, dass die Ehegatten zu gleichen Teilen Miteigentümer an dem der Errungenschaftsgemeinschaft unterliegenden Vermögen sind, soweit sie vertraglich nicht etwas anderes vereinbart haben. Gemäß dem mit "Verwaltung der ehelichen Errungenschaften" überschriebenen Art. 253 finden auf dieses Vermögen "die Bestimmungen des Sachen- und Schuldrechts Anwendung, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Dies bedeutet, dass dieses Vermögen auch gemeinschaftlich verwaltet wird.

[15] So z.B. Oberstes Gericht der FBuH Nr. 70 0 P 000475 Revision. vom 2.2.2011, Nr. 65 0 P 038929 14 Revision. vom 8.9.2015 und Nr. 65 0 P 039576 16 Revision. vom 1.11.2016.
[16] Vgl. Traljić/Bubić, Bračno pravo (Eherecht), S. 83.
[17] Vgl. Traljić/Bubić, Bračno pravo (Eherecht), S. 84.
[18] Dies war bisher anders, vgl. Traljić/Bubić, Porodično pravo (Familienrecht), S. 314, dort Fn 4.

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